Bundesförderungen

Die ASR Unternehmensberatungsgesellschaft mbH verfügt über entsprechende umfangreiche Datenbanken der aktuellen Fördermöglichkeiten des Bundes.

Bundesförderungen

Viele Förderprogramme des Bundes werden über den Europäischen Sozialfond für Deutschland subventioniert. In diesem Rahmen muss eine De-minimis-Erklärung abgegeben werden.

Da eine Beihilfe nur einem oder einigen Marktteilnehmern zu Gute kommt, kann sie nach Auffassung der Europäischen Kommission den Wettbewerb zwischen den Empfängern und ihren Konkurrenten verzerren. Eine solche Wettbewerbsverzerrung widerspricht jedoch dem Prinzip der freien Marktwirtschaft. Andererseits sind Unterstützungsmaßnahmen für bestimmte Marktteilnehmer oft politisch erwünscht – wie z.B. bei Gründung eines eigenen Unternehmens oder zur Schaffung zusätzlicher Arbeitsplätze.

Deshalb untersucht die Europäische Kommission grundsätzlich jede Förderung vor ihrer Gewährung hinsichtlich der Frage, ob die durch die Förderung verursachte Wettbewerbsverzerrung akzeptiert werden kann, da die durch die Förderung bewirkte Verbesserung der Wirtschaftskraft die Nachteile aus der Verzerrung des Wettbewerbs aufwiegt (Notifizierungsverfahren). Sofern dies der Fall ist, genehmigt die Europäische Kommission die Beihilfe als Einzelmaßnahme für ein spezielles Unternehmen oder als Fördermaßnahme für einen bestimmten Adressatenkreis.

Manche Beihilfen sind im Fördervolumen so gering, dass ihre Auswirkungen auf den Wettbewerb nicht spürbar sind. Sie müssen daher nicht durch die Europäische Kommission genehmigt werden, sondern können ohne deren Einschaltung gewährt werden.

Damit die als „De-minimis“-Beihilfen bezeichneten Subventionen nicht doch noch zu einer Wettbewerbsverzerrung führen, indem das Unternehmen beispielsweise mehrere Subventionen dieser Art beantragt, ist der sogenannte Subventionshöchstwert aller „De-minimis“-Beihilfen für ein einziges Unternehmen auf € 200.000,00 (innerhalb von 3 Wirtschaftsjahren / Steuerjahren) begrenzt. Für Unternehmen, die im Bereich des gewerblichen Straßengüterverkehrs tätig sind, ist der Subventionshöchstwert auf € 100.000,00 (innerhalb von 3 Wirtschaftsjahren / Steuerjahren) begrenzt. Dieser 3-Jahres-Zeitraum ist fließend, d.h. bei jeder weiteren Neubewilligung einer „De-minimis“-Beihilfe ist die Gesamtsumme der im laufenden Steuerjahr sowie in den vorangegangenen zwei Wirtschaftsjahren (Steuerjahren) gewährten „De-minimis“-Beihilfen festzustellen.

Dabei dürfen die jeweiligen Höchstbeträge von € 200.000,00 bzw. € 100.000,00 nicht überschritten werden.

Da in der Regel die von uns beratenden Unternehmen keine oder nur sehr geringe Förderungen, die als „De-minimis“-Beihilfe bewertet wird, erhalten haben, steht einer Förderung nichts im Wege.

Wir verfügen über aktuelle branchenspezifische Datenbanken, um die optimale Förderung in unserem Förderungsmanagement zu gewährleisten.

Sofern Sie für Ihre Entscheidungsfindung Unterlagen für die verschiedenen Fördermöglichkeiten benötigen, klären wir mit Ihnen gerne die Fördermöglichkeiten im Rahmen eines Angebotes ab.